Preisangabenverordnung

Die neue Preisangabenverordnung und die Omnibus-Richtlinie treten
zum 28. Mai 2022 in Kraft. Um was geht's?

Die neue Preisangabenverordnung und die Omnibus-Richtlinie treten
zum 28. Mai 2022 in Kraft. Um was geht's?

Preisangabenverordnung und Omnibus-Richtlinie treten zum 28. Mai 2022 in Kraft

Die Preisangabenverordnung (PAngV) und die sogenannte Omnibus-Richtlinie ändern sich mit Stichtag zum 28. Mai 2022 und stellen neue und verbindliche Anforderungen an die Preisdarstellungen und Zuverlässigkeit der Bewertungen im Shop und in den Verkaufskanälen.

Ab diesem Datum besteht für Shopbetreiber bei Verstößen ein Abmahnrisiko. Die neuen Pflichten gelten nur für Preisermäßigungen von Waren im B2C-Bereich (§11 Abs.1 PAngV). Zu beachten ist dann auch die neue europäische Richtlinie 219/2161.

Wir fassen zusammen, welche Angaben zum Stichtag notwendig sind.

1.    Preisangabepflicht bei Preisermäßigungen

Bei der Werbung mit Preisermäßigungen muss der niedrigste Preis (genau: der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung) als Referenzpreis angegeben werden. Dieser Referenzpreis muss für den jeweiligen Vertriebskanal (z. B. Shop, Filiale, Marktplätze) ermittelt werden. Dies gilt auch für einzelne Produktvarianten. Eine Ausnahme gilt bei einer schrittweisen, kontinuierlichen Preissenkung. Hier kann der Händler bei der Ermittlung des niedrigsten 30-Tage-Preises den Referenzpreis angeben, der vor Beginn der kontinuierlichen und schrittweisen Preisermäßigung galt. Wird eine Ware seit weniger als 30 Tagen angeboten, so ist laut Verordnungsbegründung der Zeitraum maßgeblich, seit dem die Ware tatsächlich angeboten wird.

Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung wie insbesondere

  • Rabatte (prozentuale Reduzierungen)
  • Stattpreise oder Streichpreise (statt X € nur y €)
  • Betragsgeschenk (z. B. Schenkung der MwSt.)

treten die neuen Informationspflichten in Kraft. Dies gilt auch dann, wenn der Eindruck einer Preisermäßigung erweckt wird wie z.B. bei

  • Schlussverkauf
  • Räumungsverkauf
  • Frühlingsangebot

Nicht in den Anwendungsbereich fallen allgemein gehaltene Werbeaussagen wie „Kauf drei, zahl zwei“ oder „eins kaufen, eins gratis“.

Eine weitere Ausnahme ist der Preisvergleich mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UVP). Hier reicht seine Angabe und Referenzierung aus.

Für die Darstellungsform und Optik der Referenzpreise gibt es hingegen keine Vorgaben. 

2.    Angabe des Grundpreises

Die Angabe des Grundpreises muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Eine relevante Neuerung betrifft die Mengeneinheiten der Grundpreise. So dürfen nur noch 1 Kilogramm, 1 Liter oder 1 Meter als verbindliche Mengeneinheit für die Angaben der Grundpreise genutzt werden. Mengenangaben in der Größe von 100 Gramm oder Milliliter, Millimeter bei Waren mit Nenngewichten oder -volumen von unter 250 Gramm bzw. Milliliter sind nicht mehr gestattet.

3.    Regelung zum Pfand

Wird neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, insbesondere ein Pfandbetrag, so ist deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag bleibt bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt.

Unser Tipp: Überprüfen Sie rechtzeitig die Darstellung der Preise in Ihren jeweiligen Verkaufskanälen und stimmen Sie sich bei Unklarheiten mit den Dienstleistern Ihrer Systeme ab, die die Preishoheit haben. Dokumentieren Sie Preisentwicklungen angesichts der 30-Tage-Regelung.

Zusammenfassung PAngV

Im Wesentlichen betreffen die Änderungen:

  1. Pseudo-/erfundene Streichpreise darf/wird es nicht mehr geben.
  2. Streichpreise werden automatisch anhand der Preishistorie ermittelt. Mit einem konfigurierbaren Prozentwert kann im Shop entschieden werden, ab wann ein Streichpreis (und ggf. Rabatt in %) sichtbar werden soll.
  3. Die Angaben zum UVP können so bleiben wie aktuell realisiert. Der Shopbetreiber ist in der Verantwortung, diese aktuell zu halten. Ggf. ist ein weiterer Hinweistext beim UVP erforderlich. Es wird empfohlen, den UVP nicht durchzustreichen.
Tipp: Unser Partner Trusted Shops bietet Ihnen nach der Umsetzung einen PAngV Quick Check an. Melden Sie sich bei Interesse gerne direkt bei Trusted Shops.

4. Die "Omnibus-Richtlinie" —

Verpflichtung zu Angaben zur Echtheit der Bewertung und zur Vermeidung der Irreführung von Verbrauchern 

Eine weitere europäische Richtlinie, bekannt als Omnibus-Richtlinie, tritt ebenfalls am 28.05.2022 in Kraft.
Ab diesem Datum sind alle Shops, die Bewertungen (Shopbewertungen oder Produktbewertungen) anzeigen, verpflichtet, über die Echtheit der Bewertungen aufzuklären.
Auch hier stellt unser Partner Trusted Shops wichtige Informationen für Sie (Link zum Blogbeitrag) bereit.

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